Schliesslich handle es sich aufgrund des nicht mehr aktuellen Mehrwertsteuersatzes im Schlichtungsgesuch offensichtlich um eine Kopie einer früheren Eingabe. Insgesamt sei nicht erstellt, dass das Schlichtungsgesuch vom 30. Juli 2019 zwecks Weiterführung der Betreibung Nr. ccc gestellt worden sei und selbst wenn dem so wäre, würde der Rechtsvorschlag bestehen bleiben. Der Nachweis, dass ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet worden sei, gelinge damit nicht.