E. Am 15. Oktober 2019 wurde B.________ die Beschwerde vom 13. August 2019 sowie die Stellungnahme des Betreibungsamts des Seebezirks vom 6. September 2019 zugestellt und ihm eine Frist von 10 Tagen gesetzt, um sich vernehmen zu lassen. Innert mehrfach erstreckter Frist reichte B.________ am 28. November 2019 eine Stellungnahme ein. Er schloss darin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1.