Mit Schreiben vom 6. August 2019 teilte der Vertreter des Gläubigers mit, die Betreibung dürfe nicht gelöscht werden und der Gläubiger werde die Forderung auf dem Gerichtsweg geltend machen. Er reichte ein Schlichtungsgesuch ein, welches am 30. Juli 2019 erneut eingereicht worden sei. C. Gestützt darauf verfügte das Betreibungsamt am 8. August 2019 die Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. ccc. D. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) erhob am 23. August 2019 Beschwerde gegen diese Verfügung.