{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2019-12-03", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2019-138_2019-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2019_138_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6418c2980185f6e1348bed1e41894d89610285d484d87475fca49cb58baf79dd1ffefaa8b6d5e71a07dc3b8beebb85fd0aa&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6418c2980185f6e1348bed1e41894d89610285d484d87475fca49cb58baf79dd1ffefaa8b6d5e71a07dc3b8beebb85fd0aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2019_138", "Checksum": "37bc85f7a51da5c86d3156938e490871"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2019 138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.12.2019 105 2019 138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 03.12.2019 105 2019 138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Schuldbetreibung (Art. 38-88 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 02:07:10", "Checksum": "f1c8319f0abdcf00c2be99696f57a184", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.12.2019 105 2019 138\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Schuldbetreibung (Art. 38-88 SchKG)\n\nDem Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG ist nicht zu entnehmen, wie lange dem Schuldner\ndas Recht offensteht, ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung zu stellen. Die Betreibung\nfällt grundsätzlich nach Ablauf eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls dahin (Art. 88\nAbs. 2 SchKG), während das Einsichtsrecht Dritter erst fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens\nerlischt (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Sind die fünf Jahre gemäss Art. 8a Abs. 4 SchKG verstrichen, hat\nder Betriebene kein Rechtsschutzinteresse mehr an einem Gesuch um Nichtbekanntgabe: Die\nBetreibung erscheint ohnehin nicht mehr im Betreibungsregisterauszug. Gemäss BRÖNNIMANN soll\nes dem Betriebenen auch nicht möglich sein, nach Ablauf der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG\nnoch ein Gesuch um Nichtbekanntgabe zu stellen. Da es dem Gläubiger nach Ablauf der Jahresfrist gar nicht mehr möglich sei, zu reagieren, sei die Möglichkeit, dannzumal noch nach Art. 8a\nAbs. 3 Bst. d SchKG vorgehen zu können, nicht geeignet, die gerechtfertigten von den ungerechtfertigten Betreibungen zu unterscheiden. Indessen anerkennt auch BRÖNNIMANN, dass der Gläubiger, der es unterlassen hat, rechtzeitig gegen den Rechtsvorschlag vorzugehen, zu erkennen gibt,\ndass die Betreibung wahrscheinlich unbegründet war. Dies entspricht gerade der Idee des Gesetzgebers: Wo eine Betreibung nicht fortgesetzt wird, gilt sie im Sinne der Revision als unbegründet.\nWar die Betreibung gerechtfertigt, so muss der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung\nohnehin eine neue Betreibung anheben und den Rechtsvorschlag (diesmal) innert der Frist von\nArt. 88 Abs. 2 SchKG beseitigen lassen. Tut er dies, so erscheint diese Betreibung (die ja dieselbe\nForderung betrifft) definitiv im Betreibungsregisterauszug. Hinzu kommt, dass auch aus intertemporalrechtlichen Gründen nicht auf die Frist von Art. 88 Abs. 2 SchKG abgestellt werden sollte,\nansonsten müssten sich vor dem 1. Januar 2019 (zu Unrecht) betriebene Personen noch bis zu\nvier Jahre mit alten Einträgen plagen. Damit überwiegen nach RODRIGUEZ/GUBLER die Gründe,\ndas Gesuch um Nichtbekanntgabe während der gesamten fünfjährigen Frist von Art. 8a Abs. 4\nSchKG zuzulassen, was im Einklang mit der einschlägigen Weisung steht (RODRIGUEZ/GUBLER,\nDie Abwehr von Betreibungsregistereinträgen ab dem 1. Januar 2019, in ZBJV 155/2019. S. 12,\n14; vgl. auch BRÖNNIMANN, Verstärkter Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen und ihren\nAuswirkungen – Zu den Änderungen von Art. 8a, Art. 73 und Art. 85a SchKG, in Zivilprozess und\nVollstreckung national und international – Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta\nKren Kostkiewicz, 2018, S. 403, 414 f.; Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 [neuer Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG] des Bundesamtes für Justiz vom\n18. Oktober 2018).\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 6\n\n2.3. Vorliegend reichte der Gläubiger ein Schlichtungsgesuch vom 30. Juli 2019 ein, in welchem\ner beantragt, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihm CHF 52‘000.- nebst Zins zu 5% seit\n13. September 2017 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MwSt. zu\nLasten des Beschwerdeführers. Das Schlichtungsgesuch ist unbegründet; es verweist auf eine\nmündliche Begründung anlässlich der Schlichtungsverhandlung. Es ist darin auch kein Hinweis zu\nfinden, dass es sich dabei um eine Teilklage handelt.\n\nEs ist davon auszugehen, dass der Gläubiger mangels Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels den\nordentlichen Prozessweg beschritten und – nachdem ihm in Anwendung von Art. 8a Abs. 3 Bst. d\nSchKG Frist angesetzt wurde – ein Schlichtungsgesuch eingereicht hat, wonach der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Betrages in Höhe von CHF 52‘000.- nebst Zins zu 5% seit 13. September\n2017 verurteilt werden solle. Folglich ist festzustellen, dass im Schlichtungsgesuch kein ausdrückliches Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt wird und ein solches somit auch in\nder Anerkennungsklage nicht gestellt werden könnte. Zudem ist nicht ersichtlich, ob die eingeklagte Forderung mit der Betreibung identisch ist. Dass die Beträge unterschiedlich sind, ist grundsätzlich nicht von Belang, da der angegebene Grund der Forderung massgebend ist. Dieser geht aber\nnicht aus dem Schlichtungsgesuch hervor. Dem Gesagten zu Folge kann das eingereichte Schlichtungsgesuch vom 30. Juli 2019 nicht als Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags im Sinne\nvon Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG in der Betreibung Nr. ccc gelten.\n\nDemnach sind die Voraussetzungen für die Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers um\nNichtmitteilung der Betreibung Nr. ccc an Dritte gemäss Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG gegeben,\nweshalb das Betreibungsamt das Gesuch zu Unrecht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibung Dritten nicht bekannt zu geben,\nsolange kein nachträglicher Nachweis erbracht oder die Betreibung fortgesetzt wird.\n\nIn casu wurde der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer am 24. November 2017 zugestellt. Das\nGesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung reichte er am 19. Juni 2019 ein. Somit stellt sich die\nFrage, ob der Beschwerdeführer befugt ist, auch nach Ablauf der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2\nSchKG noch ein Gesuch um Nichtbekanntgabe zu stellen. Aufgrund der vorliegenden Akten kann\nnicht beurteilt werden, ob die Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG tatsächlich abgelaufen ist oder\nverjährungsunterbrechende Handlungen vorgenommen wurden. Jedenfalls ist mit\nRODRIGUEZ/GUBLER davon auszugehen, dass das Gesuch um Nichtbekanntgabe während der\ngesamten fünfjährigen Frist von Art. 8a Abs. 4 SchKG zuzulassen ist.\n\n3.\n\n"}