{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2019-12-03", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2019-138_2019-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2019_138_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6418c2980185f6e1348bed1e41894d89610285d484d87475fca49cb58baf79dd1ffefaa8b6d5e71a07dc3b8beebb85fd0aa&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6418c2980185f6e1348bed1e41894d89610285d484d87475fca49cb58baf79dd1ffefaa8b6d5e71a07dc3b8beebb85fd0aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2019_138", "Checksum": "37bc85f7a51da5c86d3156938e490871"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2019 138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.12.2019 105 2019 138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 03.12.2019 105 2019 138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Schuldbetreibung (Art. 38-88 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 02:07:10", "Checksum": "f1c8319f0abdcf00c2be99696f57a184", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.12.2019 105 2019 138\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Schuldbetreibung (Art. 38-88 SchKG)\n\nB.________ macht in seiner Stellungnahme geltend, dass die Beschwerde trölerisch sei, weil der\nAnwalt des Beschwerdeführers, welcher sich in einem offensichtlichen Interessenkonflikt befinde,\nin einem Berner Verfahren seine Ansprüche anerkannt habe. Beim am 30. Juli 2019 eingereichten\nSchlichtungsgesuch handle es sich um eine Teilklage und der Kläger behalte sich vor, den\nGesamtbetrag von CHF 104'000.- beim Beschwerdeführer einzuklagen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente, dass er nicht wisse, worin die in Betreibung gesetzte Schuld liegen\nwürde, seien nicht zu hören. Auch mit dem Hinweis auf ein früheres Schlichtungsgesuch könne\ndieser keine Rechte ableiten. Es sei einer Partei unbenommen, Schlichtungsgesuche immer\nwieder (neu) einzureichen, sofern die dreimonatige Frist zur Anhängigmachung beim Gericht nicht\ngewahrt wurde. Zudem werde bei einem Weiterzug der Klage auch (zusätzlich) die Beseitigung\ndes Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. ccc beantragt werden. Aus dem Zahlungsbefehl\nergebe sich, worin die Forderung bestehen würde. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen.\n\n2.1. Vorerst ist festzustellen, dass sich B.________ beim Vorwurf, dass sich der Rechtsvertreter\ndes Beschwerdeführers in einem offensichtlichen Interessenkonflikt befinden und somit gegen das\nAnwaltsrecht verstossen soll, auf die Rechtsschriften eines im Kanton Bern laufenden Verfahrens\nstützt. Er unterlässt es aber, die Vorwürfe mit entsprechenden klaren Belegstellen zu untermauern.\nEs kann aber nicht Aufgabe der vorliegenden Beschwerdekammer sein, die umfangreichen Akten\nnach Interessenkonflikten zu durchforsten.\n\n2.2. Gemäss Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG geben die Ämter Dritten von einer Betreibung keine\nKenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des\nZahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat und der Gläubiger nach Ablauf einer vom\nBetreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbracht hat, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages nach Art. 79-84 SchKG eingeleitet hat.\nWird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder die Betreibung fortgesetzt, so wird die Betreibung\nDritten alsdann wieder zur Kenntnis gebracht. Die Betreibung kann nur nach Aufhebung des\nRechtsvorschlages durch den Richter im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80-84 SchKG) oder auf\ndem ordentlichen Prozessweg (Art. 79, 153 Abs. 3 und 186 SchKG) fortgesetzt werden (BGE 130\nIII 396 E. 1.2.3). Hat der Gläubiger weder einen definitiven noch provisorischen Rechtsöffnungstitel, muss er demnach auf Anerkennung der Forderung klagen bzw. seinen Anspruch im Zivilpro-\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 6\n\nzess oder im Verwaltungsverfahren geltend machen (vgl. Art. 79 SchKG). Im Rahmen einer\nAnerkennungsklage muss indes ausdrücklich das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags\ngestellt werden, da andernfalls selbst bei Gutheissung der Klage zunächst in einem neuen Verfahren definitive oder provisorische Rechtsöffnung verlangt werden müsste (vgl. VOCK/AEPLI-WIRZ, in\nKommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 79 N. 2\nund 11; STAEHELIN, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,\n2. Aufl. 2010, Art. 79 N. 28). Des Weiteren muss die Forderung, die eingeklagt wird, identisch sein\nmit derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde, wobei aber nicht der Betrag, sondern der angegebene Grund der Forderung massgebend ist (STAEHELIN, Art. 79 N. 10a, Art. 80 N. 37, Art. 82\nN. 40). Als Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags im Sinne von Art. 8a Abs. 3 Bst. d\nSchKG kann die Anerkennungsklage demnach nur gelten, wenn die mit der Betreibung identische\nForderung eingeklagt und zudem ein ausdrückliches Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt wird (vgl. zum Ganzen BERNAUER, Der neue Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG in der\nPraxis, in AJP 2019 S. 697, 700).\n\n"}