{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2019-12-03", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2019-138_2019-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2019_138_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6418c2980185f6e1348bed1e41894d89610285d484d87475fca49cb58baf79dd1ffefaa8b6d5e71a07dc3b8beebb85fd0aa&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6418c2980185f6e1348bed1e41894d89610285d484d87475fca49cb58baf79dd1ffefaa8b6d5e71a07dc3b8beebb85fd0aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2019_138", "Checksum": "37bc85f7a51da5c86d3156938e490871"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2019 138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.12.2019 105 2019 138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 03.12.2019 105 2019 138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Schuldbetreibung (Art. 38-88 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 02:07:10", "Checksum": "f1c8319f0abdcf00c2be99696f57a184", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.12.2019 105 2019 138\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Schuldbetreibung (Art. 38-88 SchKG)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00\ntribunalcantonal@fr.ch\nwww.fr.ch/tc\n\n105 2019 138\n\nUrteil vom 3. Dezember 2019\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung Präsidentin: Catherine Overney\nRichter: Dina Beti, Markus Ducret\nGerichtsschreiberin: Frédérique Jungo\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt\nMathias Ammann\n\ngegen\n\nBETREIBUNGSAMT DES SEEBEZIRKSVorinstanz\n\nund\n\nB.________, Interessierter, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf\nMüller\n\nGegenstand Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte (Art. 8a Abs. 3 Bst. d\nSchKG)\n\nBeschwerde vom 23. August 2019 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Seebezirks vom 8. August 2019\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 6\n\nSachverhalt\n\nA. Vertreten durch seinen Rechtsanwalt liess der Gläubiger B.________ dem Schuldner\nA.________ in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Seebezirks am 24. November\n2017 einen Zahlungsbefehl für den Betrag von CHF 104‘000.- nebst Zins zu 5% seit dem\n13. September 2017 zustellen. A.________ erhob gleichentags Rechtsvorschlag gegen diesen\nZahlungsbefehl.\n\nB. Am 19. Juni 2019 stellte A.________ ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an\nDritte. Dem Vertreter des Gläubigers wurde der Eingang dieses Gesuchs am 1. Juli 2019 angezeigt und ihm wurde eine Frist bis zum 6. August 2019 angesetzt zur Einreichung einer Erklärung,\nob bezüglich der genannten Betreibung ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages\neingeleitet worden ist oder ob der Schuldner die Forderung vollständig bezahlt hat.\n\nMit Schreiben vom 6. August 2019 teilte der Vertreter des Gläubigers mit, die Betreibung dürfe\nnicht gelöscht werden und der Gläubiger werde die Forderung auf dem Gerichtsweg geltend\nmachen. Er reichte ein Schlichtungsgesuch ein, welches am 30. Juli 2019 erneut eingereicht\nworden sei.\n\nC. Gestützt darauf verfügte das Betreibungsamt am 8. August 2019 die Abweisung des\nGesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. ccc.\n\nD. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) erhob am 23. August 2019 Beschwerde\ngegen diese Verfügung.\n\nE. Am 15. Oktober 2019 wurde B.________ die Beschwerde vom 13. August 2019 sowie die\nStellungnahme des Betreibungsamts des Seebezirks vom 6. September 2019 zugestellt und ihm\neine Frist von 10 Tagen gesetzt, um sich vernehmen zu lassen. Innert mehrfach erstreckter Frist\nreichte B.________ am 28. November 2019 eine Stellungnahme ein. Er schloss darin auf Abweisung der Beschwerde.\n\nErwägungen\n\n1.\n\n1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts\nals Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des\nAusführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom\n12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht\nbetreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss\ninnert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis\nerhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 6\n\n1.2. Die Verfügung des Betreibungsamtes wurde dem Beschwerdeführer am 13. August 2019\nzugestellt. Somit erfolgte die am 23. August 2019 erhobene Beschwerde fristgerecht (Art. 17 Abs.\n2 SchKG). Auch ansonsten genügt sie den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten.\n\n2.\n\nDer Beschwerdeführer rügt, das vom Gläubiger eingereichte Schlichtungsgesuch genüge den\nAnforderungen von Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG aus mehreren Gründen nicht. Einerseits enthalte\ndas Schlichtungsgesuch kein Rechtsbegehren betreffend die Beseitigung des Rechtsvorschlags.\nAndererseits würden der Zahlungsbefehl und das Schlichtungsgesuch unterschiedliche Beträge\nbeinhalten und es sei nicht dargelegt, dass das Schlichtungsgesuch in irgendeinem Zusammenhang mit der Betreibung Nr. ccc stehe. Schliesslich handle es sich aufgrund des nicht mehr aktuellen Mehrwertsteuersatzes im Schlichtungsgesuch offensichtlich um eine Kopie einer früheren\nEingabe. Insgesamt sei nicht erstellt, dass das Schlichtungsgesuch vom 30. Juli 2019 zwecks\nWeiterführung der Betreibung Nr. ccc gestellt worden sei und selbst wenn dem so wäre, würde der\nRechtsvorschlag bestehen bleiben. Der Nachweis, dass ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet worden sei, gelinge damit nicht.\n\n"}