4.2. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die Pfändung bisher lediglich angekündigt. Das Betreibungsamt wird die Pfändung vollziehen und eine Pfändungsurkunde erstellen. Wird anlässlich der Pfändung festgestellt, dass – wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird – kein pfändbares Vermögen vorhanden ist, würde dies in der Pfändungsurkunde festgehalten und die Pfändungsurkunde einen Verlustschein im Sinne des Art. 149 SchKG bilden. Sollten die Bestimmungen über die Unpfändbarkeit von Sachen und Rechten verletzt werden, könnte der Beschwerdeführer innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde Beschwerde erheben. 5.