112 Abs. 3 SchKG). Art. 114 SchKG statuiert, dass das Betreibungsamt den Gläubigern und dem Schuldner nach Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist unverzüglich eine Abschrift der Pfändungsurkunde zustellt. War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne von Art. 149 (Art. 115 Abs. 1 SchKG).