3.2. Dass Rechnungen, Mahnungen und Zahlungserinnerungen betreffend die Radio- und Fernsehempfangsgebühren mit eingeschriebener Post oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen wären, ist nicht gesetzlich vorgesehen. Demgegenüber muss die materielle Verfügung, mit der zugleich der Rechtsvorschlag beseitigt wird, dem Schuldner auch effektiv zugestellt werden. Gemäss Zustellnachweis wurde die Verfügung dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2019 zugestellt, was von diesem auch nicht bestritten wird. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 4.