SchKG die Pfändung ankündigte. Dieses Vorgehen ist folglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die C.________ AG habe die Zustellung der Rechnung, Mahnung und Zahlungserinnerung zu beweisen und die Originalrechnung vorzuweisen. Eine Zustellung der Nachforderung von CHF 350.45 mit eingeschriebenem Brief oder gleichwertiger Post sei nie erfolgt.