Vorliegend setzte die C.________ AG ihre fällige Forderung betreffend die Radio- und Fernsehempfangsgebühren in Betreibung, wogegen der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhob. In Anwendung der obgenannten Bestimmungen hat die C.________ AG am 3. Mai 2019 eine Verfügung erlassen, die den strittigen Anspruch feststellt und gleichzeitig den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. bbb aufhebt. Diese Verfügung erwuchs am 5. Juni 2019 in Rechtskraft, woraufhin die C.________ AG am 8. Juli 2019 die Fortsetzung der Betreibung verlangte und das Betreibungsamt am 9. Juli 2019 gemäss Art. 89 ff. SchKG die Pfändung ankündigte.