2.2. Gestützt auf Art. 109b Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 aRTVG und Art. 65 Abs. 2 Bst. b aRTVV gilt die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehempfangsgebühren C.________ AG als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG und Art. 79 SchKG und ist befugt, über ihre Forderungen eine Verfügung zu erlassen und – da solche Verfügungen wie dargelegt vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind – sich zusammen mit ihrem materiellen Entscheid definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Nach Eintritt der Rechtskraft kann die C.________ AG die Betreibung fortsetzen.