Voraussetzung für die Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Verwaltungsbehörde ist zudem, dass die materielle Verfügung über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung erlassen wird. Hat die Verwaltungsbehörde bereits vor Einleitung der Betreibung eine Verfügung erlassen, so kann sie nicht nachträglich den Rechtsvorschlag beseitigen, sondern muss das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung einleiten (STAEHELIN, Art. 79 N. 16; VOCK/AEPLI-WIRZ, Art. 79 N. 7; je mit Hinweisen).