Der Bundesrat hat die im Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) enthaltene Gesetzesdelegation nicht überschritten, wenn er der schweizerischen Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (C.________ AG) die Befugnis zum Erlass von Verfügungen zur Erhebung von Empfangsgebühren übertragen hat. Eine erstinstanzliche Verfügung kann beim BAKOM angefochten werden. Letztinstanzlich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zulässig (vgl. BGE 128 III 39 E. 3 und 4). Kantonsgericht KG Seite 4 von 6