80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG den vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (VOCK/AEPLI-WIRZ, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 79 N. 7 mit Hinweisen; STAEHELIN, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, Art. 79 N. 14 f.; je mit Hinweisen). Der Bundesrat hat die im Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) enthaltene Gesetzesdelegation nicht überschritten, wenn er der schweizerischen Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (C.________ AG) die Befugnis zum Erlass von Verfügungen zur Erhebung von Empfangsgebühren übertragen hat.