1.2. Die Verfügung des Betreibungsamtes vom 9. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sowie den Angaben des Betreibungsamtes am 11. Juli 2019 zugestellt, so dass das Ende der Frist zur Einreichung der Beschwerde auf den 22. Juli 2019 und somit in die Zeit der Betreibungsferien nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG fiel. Fällt für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG).