E. A.________ stellte am 19. Juli 2019 ein Fristverlängerungsgesuch betreffend die Einreichung einer Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung. Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 wurde darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Frist von 10 Tagen zur Einreichung der Beschwerde nicht erstreckt und deshalb sein Gesuch nicht gutgeheissen werden könne, reichte A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 24. Juli 2019 Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 9. Juli 2019 ein. F. Das Betreibungsamt nahm mit Eingabe vom 31. Juli 2019 Stellung zur Beschwerde. Es schloss dabei auf deren Abweisung. Erwägungen 1.