Gestützt auf diese Auskunft gelangte A.________ an das Betreibungsamt und beantragte aufgrund der Nichteinreichung eines entsprechenden Rechtsöffnungsbegehrens die Löschung der gegen ihn eingeleiteten Betreibung. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 teilte das Betreibungsamt A.________ mit, dass eine Betreibung nur gelöscht werden könne, wenn die Betreibung vom Gläubiger zurückgezogen werde oder ein rechtsgültiges Gerichtsurteil die Betreibung lösche. Bisher liege weder ein Rückzug noch ein Gerichtsurteil vor. Das Betreibungsamt wies A.________ zudem auf die Möglichkeiten nach Art. 8a Abs. 3 Bst. d und 85 SchKG hin.