Sachverhalt A. Am 12. Februar 2019 wurde A.________ der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes des Sensebezirks zugestellt. Gleichentags erhob er Rechtsvorschlag dagegen. B. Auf Anfrage von A.________ stellte der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks mit Schreiben vom 6. Juni 2019 fest, dass in diesem Zeitpunkt kein Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) hängig war.