{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2019-10-14", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2019-113_2019-10-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2019_113_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6415f1c648f4f0e5d4a4ede587fefa331f7b394d190c582c18f6fc3675ec70b89c521c2d68ea965ad3388f555e466b63e7a&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6415f1c648f4f0e5d4a4ede587fefa331f7b394d190c582c18f6fc3675ec70b89c521c2d68ea965ad3388f555e466b63e7a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2019_113", "Checksum": "0ccdfb99a66770d4692dfc54d3b3aa3c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2019 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.10.2019 105 2019 113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 14.10.2019 105 2019 113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 02:14:11", "Checksum": "6d1684b55d87a7ecd7d280efb471b78f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.10.2019 105 2019 113\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n4.1. Gemäss Art. 89 SchKG hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens beim der Betreibung auf Pfändung unterliegenden Schuldner unverzüglich die Pfändung zu\nvollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke\nliegen, vollziehen zu lassen. Dem Schuldner wird die Pfändung unter Hinweis auf seine Pflichten\nnach Art. 91 SchKG angekündigt (Art. 90 SchKG). Über jede Pfändung wird eine mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Urkunde (Pfändungsurkunde)\naufgenommen. Dieselbe bezeichnet den Gläubiger und den Schuldner, den Betrag der Forderung,\nTag und Stunde der Pfändung, die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung sowie,\ngegebenenfalls, die Ansprüche Dritter (Art. 112 Abs. 1 SchKG). Ist nicht genügendes oder gar kein\npfändbares Vermögen vorhanden, so wird dieser Umstand in der Pfändungsurkunde festgestellt\n(Art. 112 Abs. 3 SchKG). Art. 114 SchKG statuiert, dass das Betreibungsamt den Gläubigern und\ndem Schuldner nach Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist unverzüglich eine Abschrift der Pfändungsurkunde zustellt. War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne von Art. 149 (Art. 115 Abs. 1 SchKG).\n\nUnpfändbar sind nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG die Renten gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Art. 50\ndes Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss\nArt. 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas-\nsenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen. Wird diese\nBestimmung verletzt, kann sich der Schuldner innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der\nAbschrift der Pfändungsurkunde bei der Aufsichtsbehörde beschweren (vgl. Art. 17 SchKG).\n\n4.2. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die Pfändung bisher lediglich angekündigt. Das\nBetreibungsamt wird die Pfändung vollziehen und eine Pfändungsurkunde erstellen. Wird anlässlich der Pfändung festgestellt, dass – wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird – kein\npfändbares Vermögen vorhanden ist, würde dies in der Pfändungsurkunde festgehalten und die\nPfändungsurkunde einen Verlustschein im Sinne des Art. 149 SchKG bilden. Sollten die Bestimmungen über die Unpfändbarkeit von Sachen und Rechten verletzt werden, könnte der Beschwerdeführer innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde Beschwerde erheben.\n\n5.\n\nDas Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\n(Dispositiv auf nachfolgender Seite)\nKantonsgericht KG\nSeite 6 von 6\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nII. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nIII. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom\n17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000\nLausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 14. Oktober 2019/fju\n\nDie Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:\n"}