{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2019-10-14", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2019-113_2019-10-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2019_113_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6415f1c648f4f0e5d4a4ede587fefa331f7b394d190c582c18f6fc3675ec70b89c521c2d68ea965ad3388f555e466b63e7a&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6415f1c648f4f0e5d4a4ede587fefa331f7b394d190c582c18f6fc3675ec70b89c521c2d68ea965ad3388f555e466b63e7a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2019_113", "Checksum": "0ccdfb99a66770d4692dfc54d3b3aa3c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2019 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.10.2019 105 2019 113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 14.10.2019 105 2019 113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 02:14:11", "Checksum": "6d1684b55d87a7ecd7d280efb471b78f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.10.2019 105 2019 113\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\nDer Beschwerdeführer rügt die Zuständigkeit der C.________ AG zum Erlass eines Rechtsöffnungsentscheides.\n\n2.1. Nach Art. 79 SchKG hat ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben\nworden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er\nkann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der\nden Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.\n\nBildet das öffentliche Recht Grundlage für die in Betreibung gesetzte Forderung, sind die Verwaltungsbehörden, also die erstinstanzlich verfügenden Behörden sowie die Beschwerdeinstanzen,\nfür den materiellen Entscheid sowie für die Beseitigung des Rechtsvorschlages sachlich zuständig.\nEs können aber nur diejenigen Verwaltungsbehörden einen Rechtsvorschlag beseitigen, deren\nmaterielle Verfügungen im Rechtsöffnungsverfahren zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen\nwürden. Dies sind Entscheide der Bundesbehörden und der kantonalen Behörden, soweit sie nach\nArt. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG den vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind\n(VOCK/AEPLI-WIRZ, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl.\n2017, Art. 79 N. 7 mit Hinweisen; STAEHELIN, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, Art. 79 N. 14 f.; je mit Hinweisen). Der Bundesrat hat die im\nBundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) enthaltene\nGesetzesdelegation nicht überschritten, wenn er der schweizerischen Inkassostelle für Radio- und\nFernsehempfangsgebühren (C.________ AG) die Befugnis zum Erlass von Verfügungen zur Erhebung von Empfangsgebühren übertragen hat. Eine erstinstanzliche Verfügung kann beim BAKOM\nangefochten werden. Letztinstanzlich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht\nzulässig (vgl. BGE 128 III 39 E. 3 und 4).\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 6\n\nVoraussetzung für die Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Verwaltungsbehörde ist\nzudem, dass die materielle Verfügung über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung erlassen wird. Hat die Verwaltungsbehörde bereits vor Einleitung der Betreibung eine Verfügung erlassen, so kann sie nicht\nnachträglich den Rechtsvorschlag beseitigen, sondern muss das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung einleiten (STAEHELIN, Art. 79 N. 16; VOCK/AEPLI-WIRZ, Art. 79 N. 7; je mit Hinweisen).\n\n2.2. Gestützt auf Art. 109b Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 aRTVG und Art. 65 Abs. 2 Bst. b\naRTVV gilt die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehempfangsgebühren\nC.________ AG als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG und Art. 79 SchKG und ist\nbefugt, über ihre Forderungen eine Verfügung zu erlassen und – da solche Verfügungen wie\ndargelegt vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind – sich zusammen mit ihrem\nmateriellen Entscheid definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Nach Eintritt der Rechtskraft kann die\nC.________ AG die Betreibung fortsetzen.\n\nVorliegend setzte die C.________ AG ihre fällige Forderung betreffend die Radio- und Fernsehempfangsgebühren in Betreibung, wogegen der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhob. In Anwendung der obgenannten Bestimmungen hat die C.________ AG am 3. Mai 2019 eine Verfügung\nerlassen, die den strittigen Anspruch feststellt und gleichzeitig den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. bbb aufhebt. Diese Verfügung erwuchs am 5. Juni 2019 in Rechtskraft, woraufhin die\nC.________ AG am 8. Juli 2019 die Fortsetzung der Betreibung verlangte und das Betreibungsamt\nam 9. Juli 2019 gemäss Art. 89 ff. SchKG die Pfändung ankündigte. Dieses Vorgehen ist folglich\nnicht zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.\n\n3.\n\nWeiter macht der Beschwerdeführer geltend, die C.________ AG habe die Zustellung der Rechnung, Mahnung und Zahlungserinnerung zu beweisen und die Originalrechnung vorzuweisen. Eine\nZustellung der Nachforderung von CHF 350.45 mit eingeschriebenem Brief oder gleichwertiger\nPost sei nie erfolgt.\n\n3.1. Nach konstanter Rechtsprechung müssen die Betreibungsbehörden die Fortsetzung der\nBetreibung verweigern, wenn der Schuldner weder eine Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung noch den Rechtsöffnungsentscheid bzw. vorliegend die materielle Verfügung, mit der zugleich\nder Rechtsvorschlag beseitigt wird, erhalten hat. […] Die Beweislast für die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids oder der materiellen Verfügung, mit der zugleich der Rechtsvorschlag beseitigt\nwird, liegt beim Gläubiger bzw. vorliegend bei der C.________ AG, die die Beseitigung des\nRechtsvorschlags selber verfügt hat (BGE 142 III 599 E. 2.1 mit Hinweisen).\n\n3.2. Dass Rechnungen, Mahnungen und Zahlungserinnerungen betreffend die Radio- und\nFernsehempfangsgebühren mit eingeschriebener Post oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen wären, ist nicht gesetzlich vorgesehen. Demgegenüber muss die materielle Verfügung, mit der zugleich der Rechtsvorschlag beseitigt wird, dem Schuldner auch effektiv\nzugestellt werden. Gemäss Zustellnachweis wurde die Verfügung dem Beschwerdeführer am\n6. Mai 2019 zugestellt, was von diesem auch nicht bestritten wird. Die Beschwerde ist somit auch\nin diesem Punkt abzuweisen.\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 6\n\n4.\n\nSchliesslich führt der Beschwerdeführer aus, er sei IV-Bezüger, weshalb sein Einkommen und\nVermögen nicht pfändbar sei.\n\n"}