{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2019-10-14", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2019-113_2019-10-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2019_113_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6415f1c648f4f0e5d4a4ede587fefa331f7b394d190c582c18f6fc3675ec70b89c521c2d68ea965ad3388f555e466b63e7a&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6415f1c648f4f0e5d4a4ede587fefa331f7b394d190c582c18f6fc3675ec70b89c521c2d68ea965ad3388f555e466b63e7a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2019_113", "Checksum": "0ccdfb99a66770d4692dfc54d3b3aa3c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2019 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.10.2019 105 2019 113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 14.10.2019 105 2019 113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 02:14:11", "Checksum": "6d1684b55d87a7ecd7d280efb471b78f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.10.2019 105 2019 113\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00\ntribunalcantonal@fr.ch\nwww.fr.ch/tc\n\n105 2019 113\n\nUrteil vom 14. Oktober 2019\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung Präsidentin: Catherine Overney\nRichter: Dina Beti, Markus Ducret\nGerichtsschreiberin: Frédérique Jungo\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ndas BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz\n\nGegenstand Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\nBeschwerde vom 24. Juli 2019 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 9. Juli 2019\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 6\n\nSachverhalt\n\nA. Am 12. Februar 2019 wurde A.________ der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. bbb des\nBetreibungsamtes des Sensebezirks zugestellt. Gleichentags erhob er Rechtsvorschlag dagegen.\n\nB. Auf Anfrage von A.________ stellte der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks mit\nSchreiben vom 6. Juni 2019 fest, dass in diesem Zeitpunkt kein Rechtsöffnungsgesuch in der\nBetreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt)\nhängig war.\n\nGestützt auf diese Auskunft gelangte A.________ an das Betreibungsamt und beantragte\naufgrund der Nichteinreichung eines entsprechenden Rechtsöffnungsbegehrens die Löschung der\ngegen ihn eingeleiteten Betreibung.\n\nMit Schreiben vom 13. Juni 2019 teilte das Betreibungsamt A.________ mit, dass eine Betreibung\nnur gelöscht werden könne, wenn die Betreibung vom Gläubiger zurückgezogen werde oder ein\nrechtsgültiges Gerichtsurteil die Betreibung lösche. Bisher liege weder ein Rückzug noch ein\nGerichtsurteil vor. Das Betreibungsamt wies A.________ zudem auf die Möglichkeiten nach Art. 8a\nAbs. 3 Bst. d und 85 SchKG hin.\n\nC. Die C.________ AG stellte am 8. Juli 2019 das Fortsetzungsbegehren und reichte gleichzeitig eine vom 3. Mai 2019 datierte Verfügung zur Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. bbb ein, welche gemäss Bescheinigung am 5. Juni 2019 in Rechtskraft erwachsen ist.\n\nD. Am 9. Juli 2019 kündigte das Betreibungsamt A.________ die Pfändung an und legte diese\nauf den 7. August 2019 am Wohnort des Schuldners fest.\n\nE. A.________ stellte am 19. Juli 2019 ein Fristverlängerungsgesuch betreffend die Einreichung einer Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung. Mit Schreiben vom 22. Juli 2019\nwurde darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Frist von 10 Tagen zur Einreichung der Beschwerde nicht erstreckt und deshalb sein Gesuch nicht gutgeheissen werden könne, reichte A.________\n(nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 24. Juli 2019 Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 9. Juli 2019 ein.\n\nF. Das Betreibungsamt nahm mit Eingabe vom 31. Juli 2019 Stellung zur Beschwerde. Es\nschloss dabei auf deren Abweisung.\n\nErwägungen\n\n1.\n\n1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts\nals Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des\nAusführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom\n12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 6\n\nbetreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss\ninnert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis\nerhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).\n\nAus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was\ndaran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und\nausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber\nmuss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten\nkann nicht darauf eingetreten werden.\n\n1.2. Die Verfügung des Betreibungsamtes vom 9. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer\ngemäss eigenen Angaben sowie den Angaben des Betreibungsamtes am 11. Juli 2019 zugestellt,\nso dass das Ende der Frist zur Einreichung der Beschwerde auf den 22. Juli 2019 und somit in die\nZeit der Betreibungsferien nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG fiel. Fällt für den Schuldner, den Gläubiger\noder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes,\nso wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von\ndrei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt\n(Art. 63 SchKG). In Anwendung dieser Bestimmung lief die Frist zur Einreichung der Beschwerde\nbis zum 6. August 2019, weshalb die am 24. Juli 2019 erhobene Beschwerde fristgerecht erfolgte.\nDie Beschwerde enthält zudem sowohl Anträge als auch eine Begründung; sie genügt diesbezüglich den gesetzlichen Anforderungen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist folglich einzutreten.\n\n2.\n\n"}