Die Gesuchstellerin bringt vor, ihr Geschäftsführer sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, Rechtsvorschlag zu erheben. Für sich allein stellt eine normale Erkrankung keinen Grund dar, der eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist erlauben würden. Darüber hinaus tut die Gesuchstellerin nicht dar, dass sie aufgrund der Krankheit des Geschäftsführers objektiv ausser Stande war, Rechtsvorschlag zu erheben oder eine Drittperson damit zu beauftragen. Auch ist dem Gesuch kein Arztzeugnis beigelegt, aus welchem allenfalls der Schweregrad der Krankheit eruiert werden könnte.