Die ersuchte Instanz muss nicht von sich aus untersuchen, ob unbelegte Behauptungen des um Fristwiederherstellung Ersuchenden tatsächlich zutreffen. Vielmehr ist das entsprechende Gesuch, wie bereits aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 4 SchKG hervorgeht, zu begründen, was erheischt, dass auch die dazugehörigen Beweismittel wie etwa ärztliche Zeugnisse beigelegt oder Zeugen genannt werden (Urteil BGer 7B.221/2005 vom 12. Januar 2006 E. 1 mit Hinweisen).