C. Das Gesuch wurde am 22. Februar 2018 dem Betreibungsamt des Sensebezirks übermittelt. Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2018 teilte dieses mit, das Gesuch um Wiederherstellung der Frist sei nicht begründet und müsse abgewiesen werden. Auf die Einforderung einer Stellungnahme der Gläubiger wurde verzichtet. Erwägungen 1.