Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. fff wurde innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ddd wies das Betreibungsamt mit Verfügung vom 14. Februar 2018 als verspätet zurück. Am 19. Februar 2018 gelangte die Gesuchstellerin erneut an das Betreibungsamt und ersuchte um Wiederherstellung der versäumten Frist. Dieses Gesuch wurde an das Kantonsgericht Freiburg als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen weitergeleitet.