{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2018-03-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2018-29_2018-03-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2018_29_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641537ea76a7a6507ca71e8b2bdeff9798b05f2a0dcaa0265ce4ed69cc2f0fbfa8e2fde5bbd09e94512ae36c18478210968&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641537ea76a7a6507ca71e8b2bdeff9798b05f2a0dcaa0265ce4ed69cc2f0fbfa8e2fde5bbd09e94512ae36c18478210968&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2018_29", "Checksum": "352132a4fb9e3afe6642d617f546d792"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2018 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 15.03.2018 105 2018 29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 15.03.2018 105 2018 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Fristwiederherstellung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:26:30", "Checksum": "2f39f09c521379541243c303ec9e68fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 15.03.2018 105 2018 29\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Fristwiederherstellung\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n105 2018 29\n\nUrteil vom 15. März 2018\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung Präsidentin: Catherine Overney\nRichter: Adrian Urwyler, Dina Beti\nGerichtsschreiberin: Mirjam Brodbeck\n\nParteien A.________ GMBH, Gesuchstellerin\n\ngegen\n\ndas BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz\n\nGegenstand Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4 SchKG)\n\nGesuch vom 19. Februar 2018\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 4\n\nSachverhalt\n\nA. Am 24. Januar 2018 ist das Betreibungsbegehren der B.________ gegen die Firma\nA.________ GmbH mit Sitz in C.________ beim Betreibungsamt des Sensebezirks eingetroffen.\nDieses stellte gleichentags den Zahlungsbefehl Nr. ddd aus und über gab diesen der Post. Die\nSchweizerische Post hat den Zahlungsbefehl am 30. Januar 2018 um 17:18 Uhr zugestellt, ohne\ndass dabei Rechtsvorschlag erhoben wurde.\n\nB. Daraufhin wandte sich E.________, Gesellschafter und Geschäftsführer der A.________\nGmbH (nachfolgend: die Gesuchstellerin), mit einer undatierten Eingabe (Poststempel: 13. Februar\n2018) an das Betreibungsamt und erhob in den Betreibungen Nr. fff und ddd Rechtsvorschlag.\n\nDer Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. fff wurde innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben und\nbildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n\nDen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ddd wies das Betreibungsamt mit Verfügung vom\n14. Februar 2018 als verspätet zurück.\n\nAm 19. Februar 2018 gelangte die Gesuchstellerin erneut an das Betreibungsamt und ersuchte um\nWiederherstellung der versäumten Frist. Dieses Gesuch wurde an das Kantonsgericht Freiburg als\nAufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen weitergeleitet.\n\nC. Das Gesuch wurde am 22. Februar 2018 dem Betreibungsamt des Sensebezirks übermittelt.\nMit Stellungnahme vom 27. Februar 2018 teilte dieses mit, das Gesuch um Wiederherstellung der\nFrist sei nicht begründet und müsse abgewiesen werden. Auf die Einforderung einer Stellungnahme der Gläubiger wurde verzichtet.\n\nErwägungen\n\n1.\n\n1.1 Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis\ndavon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, binnen der gleichen Frist seit Wegfall des\nHindernisses um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Für die Wiederherstellung zuständig ist bei\nrichterlichen Fristen das mit der Sache befasste Gericht und bei behördlichen Fristen und\nbetreibungsrechtlichen Eingabefristen die Aufsichtsbehörde der mit der Sache befassten Behörde.\nFür die Wiederherstellung der unverschuldet versäumten Frist zur Erklärung des Rechtsvorschlags\nist somit grundsätzlich die Aufsichtsbehörde zuständig (SPÜHLER, Schuldbetreibungs- und\nKonkursrecht I, 2014, § 13 Rz. 203).\n\nAufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und das Konkursamt ist die Schuldbetreibungs- und\nKonkurskammer des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 AG\nSchKG; SGF 28.1 und Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 RKG; SGF 131.11).\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 4\n\n1.2 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des\nZahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder\nschriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist folglich gleichfalls innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen\n(vgl. Art. 33 Abs. 4 SchKG).\n\n2.\n\nDie Gesuchstellerin führt aus, sie habe Rechtsvorschlag erheben wollen, aber leider die Frist\nkrankheitsbedingt verpasst.\n\nDie Fristwiederherstellung gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG erfordert, dass die betroffene Person\nohne Verschulden, d.h. durch ein nicht beeinflussbares Ereignis wie Unfall oder schwere plötzliche\nKrankheit objektiv ausser Stande war, innert Frist selbst zu handeln oder eine Drittperson mit den\nentsprechenden Handlungen zu betrauen; nicht als unverschuldetes Hindernis gilt demgegenüber\ndauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder normale\nErkrankung. Die ersuchte Instanz muss nicht von sich aus untersuchen, ob unbelegte Behauptungen des um Fristwiederherstellung Ersuchenden tatsächlich zutreffen. Vielmehr ist das entsprechende Gesuch, wie bereits aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 4 SchKG hervorgeht, zu begründen, was erheischt, dass auch die dazugehörigen Beweismittel wie etwa ärztliche Zeugnisse\nbeigelegt oder Zeugen genannt werden (Urteil BGer 7B.221/2005 vom 12. Januar 2006 E. 1 mit\nHinweisen).\n\n"}