Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, monatlich über CHF 100.- für Medikamente zu bezahlen und überdies mindestens alle drei Monate zu einer Blutuntersuchung zu müssen, reicht jedoch keine Dokumente ein, die belegen, welche Kosten nicht von der Krankenkasse bezahlt werden. Wie das Betreibungsamt zutreffend ausführt, kann die Beschwerdeführerin die effektiven Kosten für Medikamente und Untersuchungen beim Betreibungsamt geltend machen und nach Prüfung werden die Kosten zurückerstattet werden. Entsprechend ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).