Im pauschalen Grundbetrag sind nur die Kosten der üblichen Selbstmedikation enthalten. Gegebenenfalls kann bei der Berechnung des Existenzminimums die auf den Monat umgerechnete Krankenkassenfranchise eingesetzt werden. Gleiches gilt, wenn solche Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung erwachsen. Eine Änderung der Lohnpfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners. Einzelne Kompensationen können ihm auch aus dem Betreffnis bereits eingegangener Lohnabzüge ausbezahlt werden. Mehrausgaben sind von ihm nachzuweisen oder, wo dies nicht möglich ist, zumindest glaubhaft zu machen (VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung