Hierzu erklärt das Betreibungsamt, im Zeitpunkt der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums hätten sich die Krankenkassenprämien auf CHF 484.- belaufen. Der neue Betrag werde anfangs 2019 bei einer Revision, bei welcher auch die Einnahmen kontrolliert würden, berücksichtigt. Die Auslagen für Medikamente und andere Selbstbehalte der Gesundheitskosten könnten immer dann geltend gemacht werden, wenn diese anfallen, wobei dem Betreibungsamt jeweils die Abrechnung des Krankenversicherers vorzulegen sei. Es würden keine Pauschalbeträge in die Berechnung des Existenzminimums aufgenommen.