Bei einem Pensum von 70% isst die Beschwerdeführerin im Durchschnitt drei Mal pro Woche bzw. zwölf Mal pro Monat nicht zu Hause. Da sie angegeben hat, ihr Essen jedoch meist selber mitzunehmen, ist ein Zuschlag von CHF 100.- für auswärtige Verpflegung nicht zu beanstanden. Im Übrigen besteht kein Nachweis für Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 2.2. 2.2.1. Andererseits bringt die Beschwerdeführerin vor, die Krankenkassenprämie betrage per 1. Januar 2019 CHF 504.- pro Monat. Ausserdem benötige sie aufgrund einer Thrombosengefahr Kantonsgericht KG Seite 4 von 5