Unumgängliche Berufsauslagen, soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt, werden für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums jedoch berücksichtigt. Dazu gehören Auslagen für auswärtige Verpflegung. Beim Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung ist ein Betrag von CHF 9.- bis CHF 11.- für jede Hauptmahlzeit hinzuzurechnen. Mit dem Zuschlag für auswärtige Verpflegung wird somit lediglich der Mehrbetrag abgegolten, welcher entsteht, wenn die Mahlzeit nicht zu Hause eingenommen werden kann.