2.1.2. Die von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums wurden vom Kanton Freiburg übernommen (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG). Gemäss diesen Richtlinien sind die Kosten für Nahrung grundsätzlich im monatlichen Grundbetrag enthalten. Unumgängliche Berufsauslagen, soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt, werden für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums jedoch berücksichtigt.