Das Betreibungsamt führt dazu aus, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, ihr Mittagessen meistens von zu Hause mitzunehmen und nur manchmal im Restaurant zu essen. Beim vorgesehenen Betrag für die auswärtige Verpflegung handle es sich um die Mehrkosten, die entstünden, wenn man nicht zu Hause essen könne. An den Tagen, an denen die Beschwerdeführerin ihr Mittagessen von zu Hause mitnehme, entstünden somit keine Mehrkosten. Für die anderen Tage sei ein monatlicher Mehrkostenanteil von CHF 100.- festgelegt worden.