1.2. Die Verfügung der Lohnpfändung vom 22. November 2018 wurde der Beschwerdeführerin am 27. November 2018 zugestellt, so dass die am 4. Dezember 2018 erhobene Beschwerde fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde enthält zudem sowohl Anträge als auch eine kurze Begründung; sie genügt diesbezüglich den gesetzlichen Anforderungen. Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Verfügung des Betreibungsamtes in zweifacher Hinsicht. Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 2.1.