B. Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2018 ficht A.________ die Verfügung der Lohnpfändung an und beantragt deren Abänderung. Sie beanstandet die berücksichtigten Beträge für die auswärtige Verpflegung und die Gesundheitskosten. Die Lohnpfändung sei von CHF 680.- auf CHF 500.- zu reduzieren. C. In seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2018 führt das Betreibungsamt aus, die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entspreche den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Erwägungen 1.