{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2019-06-26", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2018-192_2019-06-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2018_192_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641fb16e4f23df83babd9c2cf21746e9b909438c17a0dc76340ba99f1860b7ebcc3aa1e3ceae64af777686ad857d27fb2f2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641fb16e4f23df83babd9c2cf21746e9b909438c17a0dc76340ba99f1860b7ebcc3aa1e3ceae64af777686ad857d27fb2f2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2018_192", "Checksum": "150cddcfc59f6cdc5516742af19940b1"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2018 192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 26.06.2019 105 2018 192"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 26.06.2019 105 2018 192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 02:25:12", "Checksum": "f2f1d1cb8f612121cf51b40b046ca80d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 26.06.2019 105 2018 192\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n2.1.2. Die von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung\nempfohlenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums wurden vom Kanton Freiburg\nübernommen (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93\nSchKG). Gemäss diesen Richtlinien sind die Kosten für Nahrung grundsätzlich im monatlichen\nGrundbetrag enthalten. Unumgängliche Berufsauslagen, soweit der Arbeitgeber nicht dafür\naufkommt, werden für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums jedoch\nberücksichtigt. Dazu gehören Auslagen für auswärtige Verpflegung. Beim Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung ist ein Betrag von CHF 9.- bis CHF 11.- für jede Hauptmahlzeit\nhinzuzurechnen. Mit dem Zuschlag für auswärtige Verpflegung wird somit lediglich der Mehrbetrag\nabgegolten, welcher entsteht, wenn die Mahlzeit nicht zu Hause eingenommen werden kann.\nAnders ausgedrückt, wird lediglich die Differenz zwischen dem normalerweise für eine Mahlzeit zu\nHause notwendigen Betrag und den Kosten für eine auswärtige Mahlzeit zusätzlich berücksichtigt.\nDamit dem Schuldner Auslagen für auswärtige Verpflegung zustehen, muss es für ihn unzumutbar\nsein, die Mahlzeit zu Hause einzunehmen (WINKLER, in Kommentar zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 50).\n\n2.1.3. Gemäss der Beilage zum von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Protokoll des Pfändungsvollzugs geht diese einer Teilzeitarbeit von 70% nach. Ebenso ist in der Beilage erwähnt,\ndass die Beschwerdeführerin ihr Essen meist selber mitnimmt und nur manchmal ins Restaurant\ngeht. Dafür ist ein Zuschlag von monatlich CHF 100.- für auswärtige Verpflegung berücksichtigt.\nIndem sie einen solchen von CHF 250.- verlangt, scheint die Beschwerdeführerin missverstanden\nzu haben, dass die Kosten für Essen wie obenstehend ausgeführt grundsätzlich im monatlichen\nGrundbetrag enthalten sind und mit dem Zuschlag lediglich die Mehrkosten abgegolten werden.\nDer vom Betreibungsamt berücksichtigte Betrag von CHF 100.- pro Monat für auswärtige Verpflegung reicht für die Differenz zwischen einer zu Hause eingenommenen Mahlzeit und den Kosten\nfür eine auswärtige Mahlzeit von durchschnittlich zehn Hauptmahlzeiten aus. Bei einem Pensum\nvon 70% isst die Beschwerdeführerin im Durchschnitt drei Mal pro Woche bzw. zwölf Mal pro\nMonat nicht zu Hause. Da sie angegeben hat, ihr Essen jedoch meist selber mitzunehmen, ist ein\nZuschlag von CHF 100.- für auswärtige Verpflegung nicht zu beanstanden. Im Übrigen besteht\nkein Nachweis für Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung. Die Beschwerde ist in diesem Punkt\nabzuweisen.\n\n2.2.\n\n2.2.1. Andererseits bringt die Beschwerdeführerin vor, die Krankenkassenprämie betrage per\n1. Januar 2019 CHF 504.- pro Monat. Ausserdem benötige sie aufgrund einer Thrombosengefahr\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 5\n\nmonatlich Medikamente von über CHF 100.- und müsse mindestens alle drei Monate zur Blutuntersuchung.\n\nHierzu erklärt das Betreibungsamt, im Zeitpunkt der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums hätten sich die Krankenkassenprämien auf CHF 484.- belaufen. Der neue Betrag\nwerde anfangs 2019 bei einer Revision, bei welcher auch die Einnahmen kontrolliert würden,\nberücksichtigt. Die Auslagen für Medikamente und andere Selbstbehalte der Gesundheitskosten\nkönnten immer dann geltend gemacht werden, wenn diese anfallen, wobei dem Betreibungsamt\njeweils die Abrechnung des Krankenversicherers vorzulegen sei. Es würden keine Pauschalbeträge in die Berechnung des Existenzminimums aufgenommen.\n\n2.2.2. Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG enthalten unter Ziff. II einen Posten für verschiedene Auslagen: Stehen\ndem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen, wie für Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Familienangehörigen, einen Wohnungswechsel etc. bevor, so ist\ndiesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Im pauschalen Grundbetrag sind nur die Kosten der üblichen Selbstmedikation enthalten. Gegebenenfalls kann bei der Berechnung des Existenzminimums die auf\nden Monat umgerechnete Krankenkassenfranchise eingesetzt werden. Gleiches gilt, wenn solche\nAuslagen dem Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung erwachsen. Eine Änderung der\nLohnpfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners. Einzelne Kompensationen können ihm auch aus dem Betreffnis bereits eingegangener Lohnabzüge ausbezahlt\nwerden. Mehrausgaben sind von ihm nachzuweisen oder, wo dies nicht möglich ist, zumindest\nglaubhaft zu machen (VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung\nund Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 32 mit weiteren Hinweisen).\n\n2.2.3. Was die Krankenkassenprämie 2019 betrifft, hat das Betreibungsamt bereits erklärt, den\ngegenüber dem Vorjahr erhöhten Betrag anlässlich einer Revision zu berücksichtigen.\n\nDie Beschwerdeführerin macht zudem geltend, monatlich über CHF 100.- für Medikamente zu\nbezahlen und überdies mindestens alle drei Monate zu einer Blutuntersuchung zu müssen, reicht\njedoch keine Dokumente ein, die belegen, welche Kosten nicht von der Krankenkasse bezahlt\nwerden. Wie das Betreibungsamt zutreffend ausführt, kann die Beschwerdeführerin die effektiven\nKosten für Medikamente und Untersuchungen beim Betreibungsamt geltend machen und nach\nPrüfung werden die Kosten zurückerstattet werden. Entsprechend ist die Beschwerde auch in\ndiesem Punkt abzuweisen.\n\n3.\n\n"}