{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2019-06-26", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2018-192_2019-06-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2018_192_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641fb16e4f23df83babd9c2cf21746e9b909438c17a0dc76340ba99f1860b7ebcc3aa1e3ceae64af777686ad857d27fb2f2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641fb16e4f23df83babd9c2cf21746e9b909438c17a0dc76340ba99f1860b7ebcc3aa1e3ceae64af777686ad857d27fb2f2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2018_192", "Checksum": "150cddcfc59f6cdc5516742af19940b1"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2018 192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 26.06.2019 105 2018 192"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 26.06.2019 105 2018 192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 02:25:12", "Checksum": "f2f1d1cb8f612121cf51b40b046ca80d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 26.06.2019 105 2018 192\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00\ntribunalcantonal@fr.ch\nwww.fr.ch/tc\n\n105 2018 192\n\nUrteil vom 26. Juni 2019\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung Präsidentin: Catherine Overney\nRichter: Dina Beti, Markus Ducret\nGerichtsschreiberin: Frédérique Jungo\n\nParteien A.________, Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\ndas BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz\n\nGegenstand Berechnung des Existenzminimums (Art. 93 SchKG)\n\nBeschwerde vom 4. Dezember 2018 gegen die Verfügung des\nBetreibungsamtes des Sensebezirks vom 22. November 2018\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 5\n\nSachverhalt\n\nA. Am 5. Oktober 2018 nahm das Betreibungsamt des Sensebezirks die Situation von\nA.________ auf. Nachdem diese im Anschluss die verlangten Dokumente eingereicht hatte, setzte\ndas Betreibungsamt des Sensebezirks das betreibungsrechtliche Existenzminimum von\nA.________ fest und verfügte am 22. November 2018 eine Lohnpfändung im Betrag von\nCHF 680.- pro Monat.\n\nB. Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2018 ficht A.________ die Verfügung der Lohnpfändung\nan und beantragt deren Abänderung. Sie beanstandet die berücksichtigten Beträge für die\nauswärtige Verpflegung und die Gesundheitskosten. Die Lohnpfändung sei von CHF 680.- auf\nCHF 500.- zu reduzieren.\n\nC. In seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2018 führt das Betreibungsamt aus, die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entspreche den gesetzlichen Bestimmungen,\nweshalb die Beschwerde abzuweisen sei.\n\nErwägungen\n\n1.\n\n1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts\nals Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des\nAusführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom\n12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht\nbetreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss\ninnert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis\nerhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).\n\nAus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was\ndaran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und\nausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber\nmuss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten\nkann nicht darauf eingetreten werden.\n\n1.2. Die Verfügung der Lohnpfändung vom 22. November 2018 wurde der Beschwerdeführerin\nam 27. November 2018 zugestellt, so dass die am 4. Dezember 2018 erhobene Beschwerde fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde enthält zudem sowohl Anträge als auch\neine kurze Begründung; sie genügt diesbezüglich den gesetzlichen Anforderungen. Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist folglich einzutreten.\n\n2.\n\nDie Beschwerdeführerin beanstandet die Verfügung des Betreibungsamtes in zweifacher Hinsicht.\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 5\n\n2.1.\n\n2.1.1. Einerseits macht sie geltend, den Betrag von CHF 100.- für auswärtige Verpflegung nicht\nakzeptieren zu können; sie brauche mindestens CHF 250.- pro Monat.\n\nDas Betreibungsamt führt dazu aus, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, ihr\nMittagessen meistens von zu Hause mitzunehmen und nur manchmal im Restaurant zu essen.\nBeim vorgesehenen Betrag für die auswärtige Verpflegung handle es sich um die Mehrkosten, die\nentstünden, wenn man nicht zu Hause essen könne. An den Tagen, an denen die Beschwerdeführerin ihr Mittagessen von zu Hause mitnehme, entstünden somit keine Mehrkosten. Für die anderen Tage sei ein monatlicher Mehrkostenanteil von CHF 100.- festgelegt worden.\n\n"}