2.3. Der Beschwerdeführer rügt sodann, das Betreibungsamt habe bei der Festsetzung seines Existenzminimums die von ihm getätigte ratenweise Rückzahlung offener Schulden sowie die aktuellen Steuern nicht berücksichtigt. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind weder die laufenden noch die rückständigen Steuern im Rahmen der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen (Urteil BGer 5A_479/2017 E. 2.3; 5A_642/2016 E. 3.3; BGE 140 III 337 E. 4.4 je mit weiteren Hinweisen). Ebenso wenig kann die Rückzahlung offener Schulden bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden;