Anpassung der Lohnpfändung – geltend zu machen. Betrifft das vom Betreibungsamt berücksichtigte Einkommen nur den Lohn, unter Ausschluss der Spesenvergütung, dürfen für solche Spesen auch keine Rückvergütungen verlangt werden. Eine Rückvergütung von tatsächlichen Spesen kann deshalb nur unter Vorlage des monatlichen, detaillierten Lohnausweises und der entsprechenden Spesenbelege in Betracht kommen.