Dies bedeutet, dass sämtliche Spesen durch den Arbeitgeber übernommen werden und Spesenvergütungen nur effektive Auslagen (wenn auch teilweise pauschalisiert) betreffen. Werden Spesenvergütungen mit dem Lohn ausbezahlt und vom Betreibungsamt als Lohnbestandteil betrachtet, muss dem Betriebenen die Möglichkeit gegeben werden, für effektive Ausgaben beim Betreibungsamt eine Rückvergütung – nicht jedoch eine Kantonsgericht KG Seite 4 von 4