322-322d OR). Pauschale Spesenentschädigungen sind insoweit zum Lohn hinzuzurechnen, als sie nicht als Gestehungskosten, d.h. als zur Erzielung des Verdiensteinkommens notwendige Auslagen, ausgewiesen werden. Diese notwendigen Auslagen sind nicht bei der Festsetzung des Erwerbseinkommens in Abzug zu bringen, sondern – soweit ausgewiesen - im Existenzminimum zu berücksichtigen. Gemäss den steuerrechtlichen Vorgaben dürfen Empfänger von Pauschalspesen Kleinausgaben bis zu einem Betrag von CHF 50.- pro Ereignis nicht effektiv geltend machen, da diese damit als abgegolten gelten.