2.2. Das Betreibungsamt hat das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ausgehend von seinen Angaben im Pfändungsprotokoll vom 26. September 2018, wonach er als Geschäftsführer ca. CHF 3'450.00 netto pro Monat verdiene und einen Geschäftswagen zur Verfügung habe, gestützt auf die konkreten Lohnauszahlungen in der Zeit von Januar bis September 2018 auf CHF 3'078.90 festgesetzt, mithin den durchschnittlichen Monatslohn der vergangenen neun Monate. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Zum Lohn gehört nicht nur der periodische Verdienst, sondern auch der 13. Monatslohn, der Anspruch auf Gewinnbeteiligung, die Provision und die Gratifikation (Art. 322-322d OR).