Der Schuldner ist jedoch nicht von jeder Mitwirkungspflicht entbunden. Es trifft ihn im Gegenteil die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise abzugeben. Bestimmt wird das Existenzminimum durch den Betreibungsbeamten im Einzelfall soweit möglich aufgrund der von der jeweiligen kantonalen Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 16 ff. mit weiteren Hinweisen).