1.2. Die Verfügung der Lohnpfändung vom 22. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 23. Oktober 2018 zugestellt, so dass die am 28. Oktober 2018 erhobene Beschwerde fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde enthält zudem sowohl Anträge als auch eine kurze Begründung; sie genügt diesbezüglich den gesetzlichen Anforderungen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. In der Sache stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, angesichts seiner Spesen und den Auslagen für die ratenweise Rückzahlung offener Schulden sowie die aktuellen Steuern sei eine Lohnpfändung gar nicht möglich.