C. In seiner Stellungnahme vom 14. November 2018 führt das Betreibungsamt aus, die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entspreche den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) liess sich dazu am 26. November 2018 erneut vernehmen. Erwägungen 1.