{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2019-02-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2018-181_2019-02-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2018_181_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641aca07f2c1d93f2bb222922bedd2512b18ab5d806696480032d0e97766a55e1cf5797c3ba5085baf315b167e3a14b94b2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641aca07f2c1d93f2bb222922bedd2512b18ab5d806696480032d0e97766a55e1cf5797c3ba5085baf315b167e3a14b94b2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2018_181", "Checksum": "227c6e1279d3ff2fe293c94d15ca58c0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2018 181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 15.02.2019 105 2018 181"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 15.02.2019 105 2018 181"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 02:45:53", "Checksum": "42463e4db544006e421251cb1782498f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 15.02.2019 105 2018 181\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n2.1. Nach Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, […] so weit gepfändet\nwerden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie\nnicht unbedingt notwendig sind. Dem Gesamteinkommen ist also das Existenzminimum gegenüberzustellen, pfändbar ist die verbleibende Differenz (VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar\nSchuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 21). Der Betreibungsbeamte hat die\ntatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig sind, von Amtes\nwegen abzuklären. Der Schuldner ist jedoch nicht von jeder Mitwirkungspflicht entbunden. Es trifft\nihn im Gegenteil die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise abzugeben. Bestimmt wird das Existenzminimum\ndurch den Betreibungsbeamten im Einzelfall soweit möglich aufgrund der von der jeweiligen kantonalen Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 16 ff. mit weiteren\nHinweisen). Die von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur\nAnwendung empfohlenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums wurden vom Kanton\nFreiburg übernommen (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf]\nnach Art. 93 SchKG).\n\n2.2. Das Betreibungsamt hat das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ausgehend von\nseinen Angaben im Pfändungsprotokoll vom 26. September 2018, wonach er als Geschäftsführer\nca. CHF 3'450.00 netto pro Monat verdiene und einen Geschäftswagen zur Verfügung habe,\ngestützt auf die konkreten Lohnauszahlungen in der Zeit von Januar bis September 2018 auf\nCHF 3'078.90 festgesetzt, mithin den durchschnittlichen Monatslohn der vergangenen neun Monate. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Zum Lohn gehört nicht nur der periodische\nVerdienst, sondern auch der 13. Monatslohn, der Anspruch auf Gewinnbeteiligung, die Provision\nund die Gratifikation (Art. 322-322d OR). Pauschale Spesenentschädigungen sind insoweit zum\nLohn hinzuzurechnen, als sie nicht als Gestehungskosten, d.h. als zur Erzielung des Verdiensteinkommens notwendige Auslagen, ausgewiesen werden. Diese notwendigen Auslagen sind nicht bei\nder Festsetzung des Erwerbseinkommens in Abzug zu bringen, sondern – soweit ausgewiesen -\nim Existenzminimum zu berücksichtigen. Gemäss den steuerrechtlichen Vorgaben dürfen Empfänger von Pauschalspesen Kleinausgaben bis zu einem Betrag von CHF 50.- pro Ereignis nicht\neffektiv geltend machen, da diese damit als abgegolten gelten. Fallen die tatsächlichen Spesen\nhöher aus als CHF 50.-, dürfen sie hingegen gegenüber dem Arbeitgeber separat geltend gemacht\nund steuerrechtlich gesondert ausgewiesen werden. Dies bedeutet, dass sämtliche Spesen durch\nden Arbeitgeber übernommen werden und Spesenvergütungen nur effektive Auslagen (wenn auch\nteilweise pauschalisiert) betreffen. Werden Spesenvergütungen mit dem Lohn ausbezahlt und vom\nBetreibungsamt als Lohnbestandteil betrachtet, muss dem Betriebenen die Möglichkeit gegeben\nwerden, für effektive Ausgaben beim Betreibungsamt eine Rückvergütung – nicht jedoch eine\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 4\n\nAnpassung der Lohnpfändung – geltend zu machen. Betrifft das vom Betreibungsamt berücksichtigte Einkommen nur den Lohn, unter Ausschluss der Spesenvergütung, dürfen für solche Spesen\nauch keine Rückvergütungen verlangt werden. Eine Rückvergütung von tatsächlichen Spesen\nkann deshalb nur unter Vorlage des monatlichen, detaillierten Lohnausweises und der entsprechenden Spesenbelege in Betracht kommen.\n\n2.3. Der Beschwerdeführer rügt sodann, das Betreibungsamt habe bei der Festsetzung seines\nExistenzminimums die von ihm getätigte ratenweise Rückzahlung offener Schulden sowie die aktuellen Steuern nicht berücksichtigt. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind\nweder die laufenden noch die rückständigen Steuern im Rahmen der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen (Urteil BGer 5A_479/2017 E. 2.3;\n5A_642/2016 E. 3.3; BGE 140 III 337 E. 4.4 je mit weiteren Hinweisen). Ebenso wenig kann die\nRückzahlung offener Schulden bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums\nberücksichtigt werden; beides würde eine ungerechtfertigte Bevorzugung einzelner Gläubiger\ndarstellen.\n\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n3.\n\nDas Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nII. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nIII. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom\n17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000\nLausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 15. Februar 2019/aur\n\nDie Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:\n"}