{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2019-02-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2018-181_2019-02-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2018_181_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641aca07f2c1d93f2bb222922bedd2512b18ab5d806696480032d0e97766a55e1cf5797c3ba5085baf315b167e3a14b94b2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641aca07f2c1d93f2bb222922bedd2512b18ab5d806696480032d0e97766a55e1cf5797c3ba5085baf315b167e3a14b94b2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2018_181", "Checksum": "227c6e1279d3ff2fe293c94d15ca58c0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2018 181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 15.02.2019 105 2018 181"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 15.02.2019 105 2018 181"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 02:45:53", "Checksum": "42463e4db544006e421251cb1782498f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 15.02.2019 105 2018 181\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00\ntribunalcantonal@fr.ch\nwww.fr.ch/tc\n\n105 2018 181\n\nUrteil vom 15. Februar 2019\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung Präsidentin: Catherine Overney\nRichter: Adrian Urwyler, Dina Beti\nGerichtsschreiberin: Frédérique Jungo\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ndas BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz,\n\nGegenstand Betreibung auf Pfändung\n\nBeschwerde vom 28. Oktober 2018 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 22. Oktober 2018\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 4\n\nSachverhalt\n\nA. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern beantragte dem Betreibungsamt des Sensebezirks\ndie Fortsetzung von drei gegen A.________ gerichteten Betreibungen. Am 26. September 2018\nwurde am Wohnort des Schuldners das Pfändungsprotokoll aufgenommen und das Betreibungsamt forderte beim Schuldner und Dritten weitere Unterlagen an. Mit Verfügung vom 22. Oktober\n2018 setzte das Amt das monatliche Nettoeinkommen von A.________ auf CHF 3‘078.90 und das\nbetreibungsrechtliche Existenzminimum auf CHF 2‘644.05 fest. Gleichentags verfügte das Betreibungsamt beim Arbeitgeber von A.________ eine Lohnpfändung von CHF 400.- pro Monat.\n\nB. Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2018 (Postaufgabe: 28. Oktober 2018) ficht A.________\ndie Verfügung der Lohnpfändung an und beantragt deren Aufhebung.\n\nEr bringt vor, das Betreibungsamt des Sensebezirks habe bei der Berechnung seines Existenzminimums ausser Acht gelassen, dass in seinem Lohn ein Spesenanteil enthalten sei. Der ursprünglich ausgehandelte Pauschalspesen-Anteil von CHF 11'600.- reduziere sich zwar entsprechend\nseinem jetzigen Lohn, doch seien Spesen von mindestens CHF 7'000.00 pro Jahr aktuell realistisch. Neben diesen Spesen seien ebenso eine ratenweise Rückzahlung sonstiger offenen Schulden sowie die aktuellen Steuern im Existenzminimum zu berücksichtigen; dieser Betrag übersteige\nseinen aktuellen Lohn. Somit sei eine Lohnpfändung nicht möglich.\n\nC. In seiner Stellungnahme vom 14. November 2018 führt das Betreibungsamt aus, die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entspreche den gesetzlichen Bestimmungen,\nweshalb die Beschwerde abzuweisen sei. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) liess\nsich dazu am 26. November 2018 erneut vernehmen.\n\nErwägungen\n\n1.\n\n1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des\nBetreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5\ndes Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom\n12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht\nbetreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss\ninnert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis\nerhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).\n\nAus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was\ndaran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und\nausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber\nmuss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten\nkann nicht darauf eingetreten werden.\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 4\n\n1.2. Die Verfügung der Lohnpfändung vom 22. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer\ngemäss eigenen Angaben am 23. Oktober 2018 zugestellt, so dass die am 28. Oktober 2018 erhobene Beschwerde fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde enthält zudem\nsowohl Anträge als auch eine kurze Begründung; sie genügt diesbezüglich den gesetzlichen\nAnforderungen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist folglich einzutreten.\n\n2.\n\nIn der Sache stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, angesichts seiner Spesen und\nden Auslagen für die ratenweise Rückzahlung offener Schulden sowie die aktuellen Steuern sei\neine Lohnpfändung gar nicht möglich.\n\n"}