Vorliegend gibt es keine Anzeichen, dass dieses Ermessen überschritten oder gar missbraucht worden wäre, weshalb ein solches Vorgehen nicht zu beanstanden ist. Zudem trug das Betreibungsamt damit den Interessen der Schuldnerin und der Gläubiger Rechnung. Die Beschwerde ist folglich in allen Punkten abzuweisen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite) Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung.