Würden die Familienzulagen von der Berechnung des Existenzminimums ausgeklammert, müsste von den Töchtern ein Anteil am gemeinsamen Haushalt bzw. ein Teil der Wohnungsmiete angerechnet werden, womit sich der pfändbare Betrag – wie vom Betreibungsamt zutreffend ausgeführt – erhöhen würde. Indem das Betreibungsamt den Betrag, welcher den Familienzulagen entspricht, als Anteil der volljährigen Töchter am gemeinsamen Haushalt berücksichtigt hat, machte es von seinem Ermessen Gebrauch, was sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirkt.